Projekt: Die Mitwirkung der Jugendhilfe im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII
Förderung: Deutsches Jugendinstitut München (1996 - 1997)
Mit Einführung des Kinder‑ und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ergab sich auch eine Neuregelung der Mitwirkung der Jugendhilfe bei Scheidungsverfahren. Das Jugendamt war nunmehr nach § 50 KJHG nicht mehr bloßes Hilfsorgan des Familiengerichts, sondern Träger eigener Aufgaben und stand dem Gericht als sozialpädagogische Fachbehörde gleichberechtigt zur Seite. Zwischen den Erwartungen der Familiengerichte an eine fachliche Unterstützung bei streitigen Scheidungsverfahren zum Sorge‑ und Umgangsrecht einerseits und dem Selbstverständnis der Jugendhilfe im Hinblick auf die angebotenen Beratungsleistungen (insbesondere Vertrauens- und Datenschutz) andererseits haben sich jedoch in der Praxis Divergenzen ergeben. Nachdem nun eine mehrjährige Erfahrung gegeben war, wurden in diesem Projekt unterschiedliche Kooperationsmodelle mit dem Ziel evaluiert, zu optimierten Praktiken zu gelangen, die den jeweiligen Gremien von Jugendhilfe und Familiengerichten zur Anwendung vorgeschlagen werden können.